Denkmalschutz und Ortsbildschutz - wie hängt das zusammen?

Der Denkmalschutz schützt grundsätzlich Gegenstände, die einen künstlerischen, geschichtlichen oder kulturellen Wert haben. Es wurde bereits 1920 verankert, dass es sich hierbei um eine gesamtstaatliche Aufgabe handelt. In Artikel 10 Abs. 1 Z 13 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird der Denkmalschutz als Bundeskompetenz geführt.

Der Ortsbildschutz (in Graz: Altstadtschutz) befasst sich mit dem äußeren Erscheinungsbild von Gebäuden sowie mit Orts- und Stadtbildern bzw. jenen von Ensembles. Der Ortsbildschutz fällt im Gegensatz zum Denkmalschutz in die Kompetenz der Länder, sodass jedes Bundesland eigenständig Regelungen zu erlassen hat. In Graz ist das im Grazer Altstadterhaltungsgesetz (GAEG 2008) geregelt, für die restlichen Orte der Steiermark im Steirischen Ortsbild-Schutzgesetz (Ortsbildgesetz 1977). Es gibt derzeit Bestrebungen, die beiden Gesetze zusammenzuführen und ein einheitliches Ortsbild-Schutzgesetz für die gesamte Steiermark zu erlassen.

Im Unterschied zum Ortsbildschutz umfasst der Denkmalschutz den gesamten Gegenstand, also auch das Innere eines Gebäudes. Somit wird darauf geachtet, dass die Substanz des kulturellen Erbe erhalten bleibt. Das führt in der Realität oft zu Konflikten, da dadurch beispielsweise eine Wand einer Wohnung denkmalgeschützt sein kann. Jede Veränderung daran kann hohen bürokratischen Aufwand mit sich bringen. Naturgemäß können Denkmalschutz und Ortsbildschutz auch nebeneinander bestehen.

Falls Sie eine Frage zu diesem oder einem anderen Thema haben, steht unsere Kanzlei Ihnen gerne mit fachkundiger Beratung zur Verfügung.

Denkmalschutz und wirtschaftliche Interessen

Das Denkmalschutzgesetz (kurz DMSG) hat grundsätzlich die Aufgabe, bewegliche und unbewegliche Gegenstände zu schützen.  Diese können u.a. einen künstlerischen, geschichtlichen oder kulturellen Wert haben. Die Unterschutzstellung erfolgt nach den Vorgaben des § 3 DMSG durch das Bundesdenkmalamt und in Form eines Bescheids, sofern das Bundesdenkmalamt ein öffentliches Interesse an der Erhaltung erkennt. Nach § 1 DMSG ist dies der Fall, wenn

„die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Denkmals bzw. des Ensembles oder der Sammlung zumindest aus regionaler oder lokaler Sicht zur Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht beiträgt. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals bzw. des Ensembles oder der Sammlung eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.“

Ein solches Interesse kann laut VwGH etwa bei besonders schweren Schäden ausgeschlossen werden. Wird ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt, wird dem Eigentümer eine Erhaltungspflicht auferlegt. Das bedeutet, er ist zur regelmäßigen Pflege und Zustandserhaltung verpflichtet. Wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude verändert oder abgerissen werden soll, muss nach § 5 DMSG beim Bundesdenkmalamt ein Antrag darauf gestellt werden. Darin muss dargelegt werden, warum persönliches Interesse an der Veränderung wichtiger ist als das öffentliche Interesse am Erhalt des Denkmals. Eine Zerstörung ist nur unter folgenden speziellen Bedingungen erlaubt:

    1. Wenn die Erhaltung aus technischen, statischen oder sonstigen substanziellen Gründen ausgeschlossen ist oder wirtschaftlich unzumutbar ist

    2. Wenn vom Denkmal eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht, oder

    3. Wenn dies aus deutlich überwiegendem öffentlichen Interessen geboten ist.

Zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit hat der VwGH entschieden, dass sie in einem Verfahren zur Unterschutzstellung nicht zu beachten ist. Wenn es um die Aufhebung des Denkmalschutzes geht, greift sie jedoch.

Falls Sie Fragen zu diesem oder einem anderen Thema haben, steht unsere Kanzlei Ihnen gerne mit fachkundiger Beratung zur Verfügung.

Rücktritt vom Vertrag gemäß FAGG

Das Rücktrittsrecht des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (kurz FAGG) ist in den §§11 ff des genannten Gesetzes verankert und gilt daher grundsätzlich nur für die Fälle, in denen das FAGG greift. Dieses Gesetz gilt also für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, welche außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden. Ist das nicht der Fall, kann möglicherweise das Rücktrittsrecht nach dem KSchG anwendbar sein.

Es handelt sich hierbei um einseitig zwingendes Recht, es kann also nur zu Gunsten des Verbrauchers davon abgewichen werden. Inhaltlich besagen die §§ 11 ff FAGG, dass der Verbraucher von einem Geschäft, das unter die oben genannte Definition fällt, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann.

Sollte der Unternehmer die ihm in § 4 FAGG auferlegten Informationspflichten nicht erfüllen, verlängert sich der Zeitraum des Rücktrittsrechts um zwölf Monate. Die Ausübung dieses Rechts führt zu einer Auflösung des Vertrags. Der Unternehmer hat sämtliche erhaltene Zahlungen inklusive Lieferkosten zurückzuerstatten. Die Ware ist auf Kosten des Verbrauchers zurückzusenden, sofern sie nicht vom Unternehmer abzuholen ist. Wurden bereits vor dem Rücktritt Leistungen vom Unternehmer erbracht, so hat dieser Anspruch auf ein anteiliges Entgelt.

Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne mit fachkundiger Beratung zur Seite.

Was ist KI?

Die Grundlage für unser heutiges Verständnis von künstlicher Intelligenz wurde im Jahr 1955 im Zuge eines Sommerprojekts des Dartmouth College gelegt. Dort wurde der Begriff KI zum ersten Mal verwendet. Das Projekt wurde als „An attempt will be made to find how to make machines use language, form abstractions and concepts, solve kinds of problems now reserved for humans, and improve themselves.“ näher beschrieben.

Heute ist die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit KI die Befassung mit der Lehre intelligenter „Software-Agenten“. Diese erhalten Signale von ihrer Umgebung, tätigen Aktionen und im im Zuge dieser werden neue Funktionen implementiert. Diese bilden die Signalfolge und die Aktion ab. Ein Software-Agent ist ein Programm, das bis zu einem gewissen Grad autonom agieren kann.

Das Ziel der Forschung ist es, die komplexe Informationenverarbeitungstechnik in unseren Gehirnen in Maschinen zu reproduzieren. Dieses Ziel wird mittels „Machine Learning“ versucht zu erreichen. Machine Learning bezeichnet den Prozess des Trainierens von statistischen Algorithmen. Diese versuchen Fragestellungen, die zu komplex für eine Lösung durch klassische Regeln sind, mittels statistischer Analyse zu lösen.Hierbei wird zwischen „Supervised Learning“, „Unsupervised Learning” und „Reinforcement Learning” unterschieden.

„Supervised Learning“ bedeutet, dass ein Modell anhand einer Anzahl an korrekt gelösten Aufgaben lernen soll, ähnliche Aufgaben in Zukunft zu lösen. Bei „Unsupervised Learning” wird einem Modell eine große unsortierte Datenmenge gegeben. Aus dieser sollen dann Zusammenhänge erkannt werden.„Reinforcement Learning” bedeutet, dass ein Modell vor Aufgaben gestellt wird. Bei richtiger Lösung wird eine Belohnung gegeben.

Machine Learning hat sich über die letzten Jahre als eine sehr effiziente Form der Softwareherstellung herausgestellt. Aber auch diese neue Methode hat ihre Schwachstellen. Auf diese werden wir unter anderem im nächsten Artikel dieser Miniserie näher eingehen.

Sollten Sie Probleme oder rechtliche Fragen in diesem Themenbereich haben, stehen wir Ihnen gerne mit fachkundiger Beratung in unserer Kanzlei zur Verfügung.

Es gibt nun ein „Digitales Hausrecht“!

Das BG Favoriten hat am 29. März 2024 im Urteil zu „25 C 1763/22i“ entschieden, dass es im digitalen Bereich genauso wie im „echten Leben“ ein Hausrecht gibt.

Das Hausrecht beruht grundsätzlich auf dem zivilrechtlichen Eigentumsrecht nach § 354 ABGB. Dieses gibt dem Eigentümer, aber auch dem Geschäftsinhaber, dem Veranstalter oder dem Bestandnehmer (Mieter/Pächter) das Recht auf eine Eigentumsfreiheitsklage sowie alle anderen aus dem Eigentum resultierenden Rechte, z.B. eine Klage auf Unterlassung.

In der Entscheidung wird die wissenschaftliche Diskussion, ob nun ein solches Recht, das eigentlich nur auf körperliche Sachen anzuwenden ist, auch auf Websites anwendbar ist, dargelegt. Es wird letztlich vom Gericht keiner der diversen Ansichten zugestimmt. Das Urteil legt aber dar, dass es sich hierbei um eine „planwidrige Lücke“ im Gesetz handelt und daher eine analoge Anwendung des Hausrechts geboten ist.

Das Hausrecht darf aber, sobald es um die Inanspruchnahme von Leistungen geht, nicht mehr willkürlich, also diskriminierend ausgeübt werden. In einem solchen Fall kommt es zu einer Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers, die Beklagte vom Aufruf seiner Seite auszuschließen und dem Interesse der Beklagten die Seite aufzurufen. Zu wessen Gunsten eine solche Abwägung ausfällt, muss nach der Ansicht des Gerichts in jedem Fall individuell entschieden werden.

Im vorliegenden Fall wurde im Urteil festgehalten, dass die Abwägung zu Gunsten des Klägers ausfällt. Grund dafür ist, dass die Website von der Beklagten einzig und allein zu dem Zweck, diese auf allfällige Rechtswidrigkeiten zu überprüfen und gegebenenfalls Ansprüche zu stellen, aufgerufen wurde. Die Beklagte wollte somit nie den Inhalt der Website begutachten, geschweige denn etwaige Angebote von Leistungen in Anspruch nehmen. Somit kann sie sich nicht auf einen diskriminierenden Ausschluss berufen.

Zu beachten ist nur, dass es sich hierbei um ein Urteil erster Instanz handelt, der Sachverhalt oder ein gleich gelagerter kann also von einer höheren Instanz noch anders entschieden werden.

Falls Sie ein ähnlich gelagertes Problem haben, steht unsere Kanzlei Ihnen gerne mit fachkundiger Beratung zur Seite.

„Shitstorm“: OGH legt „Solidarhaftung“ fest

In einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 26. April zu GZ 6 Ob 210 / 23k hat der OGH erstmals zum Thema Haftung für sogenannte Shitstorms Stellung bezogen und den Begriff an sich definiert. Anlass dazu war, dass hunderte Personen Postings in sozialen Netzwerken veröffentlicht bzw. geteilt haben, die einem Polizisten rechtswidriges Vorgehen vorgeworfen haben.

Ein „Shitstorm“ wird in der Entscheidung als ein „Sturm der Entrüstung im virtuellen Raum mit zum Teil beleidigenden Aussagen gegenüber einer Person“ beschrieben. Ein weiteres Kriterium ist das Zusammenwirken von vielen Menschen. Dafür entwirft der OGH den Begriff der „massenhaften Empörung“. Diese ist erst ab einer „für den Betroffenen nicht mehr exakt erfassbaren Menge an Teilnehmenden“ gegeben. Abschließend erklärt der OGH, dass genau in einer solchen „geballten Wucht“, von der der Betroffene „hagelartig“ angegriffen wird, die besondere Gefahr des Shitstorms liegt.

Aus diesem Gedanken heraus stellt der OGH fest, dass die hierfür die einzige logische Haftungsform die sogenannte „Solidarhaftung“ ist. Diese wird dadurch definiert, dass der eingetretene Schaden nicht mehr klar einem einzelnen Schädigenden zuzuordnen ist. Die Folge davon ist, dass jeder Schädigende für den gesamten Schaden haftet und darauf geklagt werden kann.

Das Gegenmodell hierzu wäre, dass jeder der Täter nur für den von ihm verursachten Schaden haftet. Dies verlangt aber, zusätzlich zur Zuordnung, auch eine lineare Schadensteigerung, also dass der Schaden pro Person nur um den direkt verursachten Schaden durch die Person steigt. Auch das ist im Fall eines Shitstorms laut OGH nicht gegeben, da gerade die Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Online-Beiträgen und die dadurch entstehenden Kausalketten den tatsächlichen „Gesamtschaden“ darstellen.

Eine Ausnahme stellt aber der „bloß minimale Tatbeitrag“, dessen Schaden „geringfügig oder gleich Null“ ist, dar. Als Beispiel wird das „Fehlen einer unmittelbaren physischen Beteiligung an der schadenstiftenden Handlung“ gesehen. Darunter fallen zum Beispiel gewisse Demonstrationshandlungen. Jedenfalls nicht darunter fällt aber vorsätzliches und gemeinschaftliches Handeln. Der OGH stellt fest, dass die Online-Beiträge in diesem Fall nicht bloß als „unmerklich“ einzustufen sind.

Somit ist klargestellt, dass bei einem Shitstorm grundsätzlich jeder Beteiligte auf die volle Summe des Schadens geklagt werden kann. Es ist also nicht Aufgabe des Geschädigten, den Schaden anteilig bei jedem einzelnen Beteiligten zu fordern. Der Geschädigte hat die Wahl, wo er den Schaden möglichst erfolgreich einfordert. Der Regress bleibt das Problem des zahlenden Schädigenden.

In dieser Entscheidung wird aber weiters klargestellt, dass für den Geschädigten nur ein „Gesamtschaden“ entstehen kann, der eben dann schon beglichen ist, wenn er durch einzelne Beteiligte (anteilig) bezahlt wurde. Wenn dieser „Gesamtschaden“ beglichen ist, steht dem Geschädigten kein weiterer Betrag mehr zu, auch wenn einzelne Beteiligte noch nicht bezahlt haben. Vorsicht also bei der Beteiligung an solchen „Shitstorm“. Im Zweifelsfall eher:  Finger weg vom Button „Teilen“!!!

Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben oder gar selbst Betroffener eines Shitstorms sein, steht unsere Kanzlei Ihnen gerne mit fachkundiger Beratung zur Seite.

Graz hat einen neuen Altstadtanwalt!

Rückwirkend seit Dezember 2023 ist RA Dr. Rainer Beck, MMag. art. nach Vorschlag der Stadt Graz durch die Steiermärkische Landesregierung zum neuen Grazer Altstadtanwalt ernannt worden.

Die Grazer Altstadtanwaltschaft ist seit ihrer Gründung im Wesentlichen für die Erhaltung der als UNESCO-Weltkulturerbestätte ausgezeichneten historischen Grazer Altstadt zuständig.

Der Altstadtanwalt hat nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz (GAEG 2008) das Recht, an den Sitzungen der Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) ohne Stimmrecht teilzunehmen. Er muss von Behörden beigezogen werden und um eine Stellungnahme gebeten werden, sofern diese vorhaben, von einem Gutachten der ASVK abzuweichen. Er hat auch das Recht, Beschwerde gegen Bescheide, die in den Geltungsbereich des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes fallen, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Diese Funktion erfordert neben juristischer Kompetenz auch Feingefühl für die historische Altstadt und das damit verbundene öffentliche Interesse am Weltkulturerbe der Stadt Graz.

Der AI-Act kommt!

Die Kommission der EU hat nun die auch als „AI-Act“ bezeichnete „Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union“ finalisiert.

Innerhalb dieser Verordnung werden verschiedene Arten von künstlicher Intelligenz nach Unterscheidung des Gefahrenlevel definiert und die daran geknüpften Folgen festgelegt. An dieser Klassifizierung hat sich seit der Entwurfsfassung nichts mehr geändert. Näheres dazu finden Sie im Blogeintrag „Erstes Gesetz zur Künstlichen Intelligenz“ vom 28.11.2023.

Das genaue Datum des Inkrafttretens ist noch unbekannt. Prinzipiell gilt die Verordnung in den Mitgliedstaaten ab dem Inkrafttreten. In der Verordnung sind jedoch noch unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens für bestimmte Teile und Pflichten für Mitgliedsstaaten vorgesehen. 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung gilt diese aber in ihrer Gesamtheit.

Geld zurück bei Freispruch – Kostenersatz im Strafverfahren

Nach langem Drängen der Rechtsanwaltskammer haben die Justiz- und Verfassungsministerin beim Anwaltstag 2023 bekanntgegeben, dass sie sich bezüglich eines höheren Kostenersatzes nach einem Freispruch in einem Strafverfahren geeinigt haben und ein solcher so schnell wie möglich beschlossen werden soll.

Zur Zeit werden nach einem Freispruch zwar Kosten ersetzt, diese sind aber gesetzlich gedeckelt. Nach einem Verfahren vor dem Geschworenengericht können maximal 10.000€ zugesprochen werden. Beim Schöffengericht sind es 5.000€, beim Einzelrichter am Landesgericht 3.000€ und beim Einzelrichter am Bezirksgerichts 1.000€. Meist deckt das nur einen Bruchteil dessen ab, was eine Verteidigung tatsächlich kostet. Das soll sich nun ändern. Zwar wird es wohl nicht zu einem vollen Ersatz kommen, aber auch eine deutliche Erhöhung ist ein lang überfälliger Schritt.

Da sich das Vorhaben immer noch in der Ausschussberatung des Nationalrates befindet, wird sich erst in Zukunft zeigen, wie es genau aussehen wird. Aber auch bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung unterstützen wir Sie gerne fachkundig beim Rückerlangen Ihrer Verfahrenskosten.

Erstes Gesetz zur künstlichen Intelligenz

Die EU hat nun als erste Staatenvereinigung begonnen, eine gesetzliche Regelung bezüglich Kl auszuarbeiten. Ziel der EU ist es, eine Gesetzeslage zu schaffen, innerhalb der Kl zum Wohl aller Menschen entwickelt und benutzt werden kann, die davon ausgehenden Gefahren aber gebannt werden sollen. Daher strebt das EU-Parlament eine Lösung an, in der Kl sicher, transparent, nicht diskriminierend und umweltfreundlich entwickelt sowie benutzt wird.

Um das zu erreichen, ist es der Plan der EU, Kl verschiedene „Risikolevel" zuzuweisen. Der höchste Level stellt „Unacceptable Risk" dar. Darunter fällt Kl, die das kognitive Verhalten manipuliert, Kl, die „Social Scoring" betreibt und Kl, die biometrische Identifikation in Echtzeit ermöglicht. Diese Art von Kl darf nur in Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen erlaubt werden.

Das zweite Level, das eingeführt werden soll, ist „High Risk". Darunter fällt jede KI, die sich negativ auf die allgemeine Sicherheit oder die Einhaltung der Grundrechte auswirken kann, zum Beispiel Management von kritischer Infrastruktur oder Gesetzesvollzug. Jede Kl, die darunter fällt, wird, bevor sie auf den Markt darf, einer genauen Untersuchung unterzogen. Diese Untersuchung muss dann auch in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, solange die Kl verwendet wird.

Die unterste Kategorie ist „Generative Al". Darunter fällt jede andere KI. Auch hier wird es Auflagen bezüglich der Transparenz geben. Erstens wird bei jedem von KI kreierten Werk angegeben werden müssen, dass es von Kl erschaffen wurde. Zweitens soll ein Modell entworfen werden, das verhindert, dass Kl illegale Dinge erschafft. Zuletzt wird ausgewiesen werden müssen, wenn Daten oder Werke, an denen Copyright besteht, für Trainingszwecke verwendet worden sind.

Wie die genaue Regelung aussehen wird, wird zur Zeit noch mit den Mitgliedsstaaten ausgehandelt. Ziel ist es, mit den Verhandlungen bis Ende dieses Jahres fertig zu sein und Anfang 2024 die fertige Form präsentieren zu können.

Falls Sie bezüglich der neuen Regelung  oder in anderer Form zu Kl Fragen haben, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne mit spezialisierter Beratung zur Verfügung.

Späte Gerechtigkeit?

Im August 2002 wurde in Österreich der letzte für sexuelle Neigungen diskriminierende Straftatbestand aufgehoben. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern war diese Bestimmung bis zu seiner Aufhebung kein totes Recht, die Anzahl der Verurteilten stieg sogar in den letzten Jahren seiner Existenz.

Daher ist der jetzige Schritt der Justizministerin umso wichtiger. Bei der Einbringung des Budgetbegleitgesetzes, in dem 33 Mio. Euro für Entschädigungen vorgesehen sind, erklärte Zadić, dass man nun „als Staat Verantwortung für unsere Geschichte“ übernehmen werde.

Das Justizministerium bestätigte, dass eine gesetzliche Regelung zur Rehabilitation und Entschädigung von Personen, die wegen homosexuellen Taten verurteilt wurden, welche bei heterosexuellen Paaren nicht strafbar gewesen wären, in nächster Zeit beschlossen werden soll.

Wie diese Regelung genau aussehen wird, lässt sich im Moment noch nicht sagen. Vermutlich wird sie aber ähnlich ausgestaltet werden wie das deutsche Pendant. In dieser wird das seinerzeitige Urteil aufgehoben und die bezahlte Strafe rückerstattet oder bei Freiheitsentzug ein pauschaler Entschädigungsbetrag angeboten. Weiters ist noch ein Pauschalbetrag für Fälle außergewöhnlich negativer Beeinträchtigungen außerhalb einer Strafverfolgung vorgesehen, wie etwa arbeitsrechtliche Folgen.

Dass diese Entschädigungen den vollen erlitten Schaden (finanziell, beruflich wie sozial) niemals abdecken können, scheint klar zu sein. Dennoch ist es ein klarer Schritt in die richtige Richtung.

Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne bei solchen Fragestellungen beratend zur Verfügung.

Pflegeregress? Nein danke!

Unsere Kanzlei war vor Kurzem damit beschäftigt, eine Forderung eines öffentlichen Krankenhauses aufgrund von Pflegeleistungen, die gegenüber einem Erben nach dem Tod seiner Mutter geltend gemacht worden ist (Pflegeregress), abzuwehren. Unter einem Pflegeregress versteht man den Rückgriff auf das Privatvermögen der Angehörigen bei ausstehenden Kosten. Am 1.1.2018 trat eine Verfassungsbestimmung in Kraft. § 220a ASVG besagt, dass

„ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten […] unzulässig [ist]“.

Mit dieser Verfassungsbestimmung wurde zwar der Pflegeregress für Pflegeheime abgeschafft, jedoch können (öffentliche) Krankenhäuser und Spitäler weiterhin den Erben belangen. Zum Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Mutter war ein Rechnungsbetrag aus dem Spital offen, der im Verlassenschaftsverfahren nicht bezahlt wurde, da im Verlass zu wenig Vermögen vorhanden war.

Daraufhin ist der Träger dieses Spitals an den Erben herangetreten und wollte diese Forderung bei ihm unter der Begründung, dass als Erbe eine Haftung wegen einer Unterhaltspflicht gegeben sei, eintreiben.

Dem Spital wurde letztlich von den Verwaltungsgerichten nicht Recht gegeben, da eine Unterhaltspflicht nach dem Tod nicht mehr entstehen kann, wenn sie vor dem Tod auch nicht gegeben war. Der Erbe muss daher nicht die noch offene Schulden der verstorbenen Mutter bezahlen. Unsere Kanzlei konnte diese nicht gerechtfertigte Forderung der öffentlichen Hand erfolgreich abwehren.

Klimaklage beim EGMR

Am 27. September wurde der Fall von sechs jungen Menschen im Alter zwischen 11 und 24 Jahren, in welchem diese über 30 Staaten auf Verletzung von Menschenrechten bezüglich des Klimawandels klagen, vor dem EGMR verhandelt.

In der Klage wird behauptet, dass das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) sowie das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens (Art. 8 EMRK) verletzt wurde.

Sollte den Klägern Recht gegeben werden, könnte der EGMR sämtliche Länder in die Pflicht nehmen, die von ihnen ausgestoßenen Treibhausgase massiv zu reduzieren. Ob es dazu kommt, ist zurzeit aber noch vollkommen offen. Ein Urteil wird im kommenden Jahr erwartet.

Autoren vs. „OpenAI“: Copyright bei KI ?

Die amerikanische Autoren-Vereinigung „Authors Guild“ hat im September 2023 beim District Court Southern, New York eine Klage gegen OpenAI, das Unternehmen hinter „ChatGPT“, aufgrund von behaupteten Copyrightverletzungen eingebracht. 

17 Autoren, unter denen sich bekannte Namen wie John Grisham, Jodi Picoult und George R. R. Martin befinden, betreiben gemeinsam mit der „Authors Guild” die Klage. Sie vertreten die Rechtsansicht, dass der Umstand, wonach ChatGPT mit Texten dieser Autoren trainiert wurde und dafür keine Lizenzen erworben wurden, eine Verletzung des Copyrights darstellt.

OpenAI hingegen beruft sich auf die Rechtfertigung des „Fair Use“ nach US-amerikanischem Recht. Fair Use bedeutet, dass man ein geschütztes fremdes Werk unter bestimmten Umständen auch ohne Bewilligung durch den Urheber nutzen darf. Es gibt keine klare gesetzliche Definition, aus diversen Gerichtsentscheidungen geht aber hervor, dass Fair Use-Nutzungen sogar Änderungen wie Kommentare, Kritiken oder Parodien umfassen kann. Ein weiteres relevantes  Kriterium für Fair Use ist auch der fehlende kommerzielle Aspekt der Nutzung. Darauf berufen sich allerdings die Autoren. Sie beschreiben OpenAI als „massive commercial enterprise“ und bezeichnen die diskutierte Praxis als „systematic theft on a mass scale“.

Auch KI hat also fremde Rechte zu respektieren. Unsere Kanzlei steht bei Unklarheiten oder Verletzungen von Rechten gerne mit Expertise für Beratungen zur Verfügung.

Rechtsfragen bei Naturkatastrophen

Aufgrund des Klimawandels sind nicht nur immer längere Hitzeperioden und deren Folgen ein Problem, mit dem man sich auch in Österreich nun befassen muss, sondern, wie die letzten Monate gezeigt haben, auch andere Extremwetterphänomene, wie langanhaltende Regenfälle und deren Folgen in Form von Hangrutschen und Muren. 

Für solche Fälle gibt es in der Steiermark das Steiermärkische Katastrophenschutzgesetz. Mit Katastrophe ist in diesem Gesetz „ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Abwehr oder Bekämpfung der Gefahr einen koordinierten Einsatz der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Einrichtungen, insbesondere der Organisationen des Katastrophenschutzes, erfordert“ gemeint.

Das Gesetz ermächtigt die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Feststellung einer Katastrophe nach § 4 dieses Gesetzes die Freihaltung und Räumung des Einsatzbereichs, die Benützung fremden Gutes und die Inanspruchnahme von Hilfsmitteln sowie Unterkünften, wenn notwendig mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. 

Das bedeutet, dass es im Fall einer Katastrophe dazu kommen kann, dass es verboten wird, das eigene Haus zu betreten, sofern einer der oben genannten Gründe vorliegt. Das mag ärgerlich sein, dient aber in den meisten Fällen sowohl der eigenen als auch der allgemeinen Sicherheit. Wichtig ist es aber, als betroffene Person seine Rechte und Pflichten gut zu kennen. Im Zweifel hilft ein Gespräch mit dem Anwalt des Vertrauens.

Brände am Urlaubsdomizil – Recht auf Storno oder Entschädigung?

Die letzten Sommer haben gezeigt, dass es immer häufiger bei beliebten Urlaubsdomizilen in Italien, Kroatien, Griechenland, Spanien etc. zu Bränden kommt, sodass geplante Urlaube abgesagt werden müssen oder nicht in der geplanten Form genossen werden können.

Wenn ein solches unvorhergesehenes Ereignis wie etwa eine Naturkatastrophe dann eintritt, wenn eine Reise bereits gebucht ist und die Reise dadurch unmöglich oder unzumutbar gemacht wird, besteht die Möglichkeit diese Buchung noch zu stornieren. Der Maßstab für das Recht zu stornieren ist ein durchschnittlicher Reisender, der unter diesen Bedingungen auch die Reise absagen würde. Juristisch gesehen kann man solche Ereignisse als „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ argumentieren.

Eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums ist ein starkes Indiz für eine solche Unzumutbarkeit. Aber auch ohne eine solche Reisewarnung kann es Fälle geben, die die Reise unzumutbar machen, wie etwa verheerende Brände in der Urlaubsregion.

 Es empfiehlt sich jedenfalls für Stornierungen oder Umbuchungen, Gespräche zu führen und auch Kulanzlösungen auszuloten. Letztlich entscheiden Gerichte, ob ein Stornorecht besteht oder nicht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedenfalls die Beweissicherung, also Medienberichte, Wetterberichte etc. zu Beweiszwecken zu sammeln und aufzubewahren. Wenn eine Reise vom Veranstalter oder von der Fluglinie storniert wird, steht jedenfalls das Recht auf vollständigen Kostenersatz zu.

OpenAI / ChatGPT / Künstliche Intelligenz

Künstliche Intelligenz entwickelt sich rasch. Vom US-amerikanischen Unternehmen OpenAI wird seit kurzem das textbasierte Dialogsystem ChatGPT angeboten, das auf künstlicher Intelligenz beruht. Dabei soll das dahinterstehende Modell durch menschliches Feedback ständig weiterverbessert werden.

Rechtlich stellt sich allerdings die Frage, welche Rechte am Output bzw. am Content, der die Summe aus Input und Output darstellt, bestehen.

Nach den Terms of Use von OpenAI, Stand Dezember 2022, ist es jedenfalls nicht gestattet, das Programm in einer Weise zu nutzen, wodurch Rechte Dritter verletzt werden. Es ist auch nicht gestattet, den Output so darzustellen, dass er menschlich geschaffen worden sei, obwohl das nicht gegeben ist.

Zum Content führen die Terms of Use an, dass dem Kunden Nutzungsrechte am Output eingeräumt werden, allerdings kann OpenAI selbst den gesamten Content nutzen, soweit das für interne Zwecke erforderlich ist.

Der Kunde selbst ist allerdings für den gesamten Content verantwortlich, einschließlich der Garantie, dass der Content nicht geltendes Recht oder diese Geschäftsbedingungen verstoßt.

Mit anderen Worten ist der User daher selbst dafür verantwortlich, ob bzw. wie er den Content nutzt. Falls also Elemente Dritter im Content vorhanden sind, die geschützt sind, wird es dem Kunden nicht gestattet sein, den Output urheberrechtlich relevant zu nutzen, also insbesondere zu veröffentlichen, in Printversionen oder online zu nutzen. Nicht vergessen darf dabei auch werden, dass die Nennung von Original-Autoren verpflichtend ist.

Das Programm weist aber solche Namen Berechtigter von möglicherweise genutztem Fremdmaterial nicht aus. Problematisch ist, dass beim Output nicht erkennbar ist, ob fremdes geschütztes Material oder Zitate enthalten sind.

Andererseits wird jede Haftung und Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen und jedenfalls auch betragsmäßig auf ein Minimum, nämlich 100$ reduziert.

Offensichtlich ist mit Copyright-Beschwerden zu rechnen, dafür gibt es in den Terms of Use einen eigenen Textbaustein. Solche Beschwerden sollen an eine in den Terms of Use angeführte Adresse übermittelt werden.

Man wird sehen wie sich künstliche Intelligenz weiterentwickelt, rechtliche Probleme sind aber jedenfalls zu erwarten.

Jänner 2023

Darf man Material wie Audiofiles aus YT aufbereiten?

Wenn die Tonart geändert, etwas geschnitten oder sonst wie verändert wird, dann kann es sein, dass hier das Bearbeitungsrecht des Urhebers berührt wird. Bearbeitet darf ein Werk nur dann werden, wenn eine ausdrückliche Zustimmung dafür vorliegt, was üblicherweise hier nicht gegeben sein dürfte. Die Bearbeitung zu machen ist noch nicht das Problem, die Bearbeitung allerdings zu nutzen, etwa an SuS weiterzugeben ist dann nur mit der Zustimmung des Berechtigten erlaubt.

Davon ausgenommen sind sogenannte geringfügige Änderungen, also nur ein Kürzen, möglicherweise eine digitale Transposition oder geringfügige Änderung der Geschwindigkeit: Dafür braucht man keine Zustimmung des Urhebers, der berechtigte Nutzer darf solche geringfügigen Änderungen vornehmen, der Rechteinhaber kann das nicht verhindern.