Denkmalschutz und Ortsbildschutz - wie hängt das zusammen?
Der Denkmalschutz schützt grundsätzlich Gegenstände, die einen künstlerischen, geschichtlichen oder kulturellen Wert haben. Es wurde bereits 1920 verankert, dass es sich hierbei um eine gesamtstaatliche Aufgabe handelt. In Artikel 10 Abs. 1 Z 13 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird der Denkmalschutz als Bundeskompetenz geführt.
Der Ortsbildschutz (in Graz: Altstadtschutz) befasst sich mit dem äußeren Erscheinungsbild von Gebäuden sowie mit Orts- und Stadtbildern bzw. jenen von Ensembles. Der Ortsbildschutz fällt im Gegensatz zum Denkmalschutz in die Kompetenz der Länder, sodass jedes Bundesland eigenständig Regelungen zu erlassen hat. In Graz ist das im Grazer Altstadterhaltungsgesetz (GAEG 2008) geregelt, für die restlichen Orte der Steiermark im Steirischen Ortsbild-Schutzgesetz (Ortsbildgesetz 1977). Es gibt derzeit Bestrebungen, die beiden Gesetze zusammenzuführen und ein einheitliches Ortsbild-Schutzgesetz für die gesamte Steiermark zu erlassen.
Im Unterschied zum Ortsbildschutz umfasst der Denkmalschutz den gesamten Gegenstand, also auch das Innere eines Gebäudes. Somit wird darauf geachtet, dass die Substanz des kulturellen Erbe erhalten bleibt. Das führt in der Realität oft zu Konflikten, da dadurch beispielsweise eine Wand einer Wohnung denkmalgeschützt sein kann. Jede Veränderung daran kann hohen bürokratischen Aufwand mit sich bringen. Naturgemäß können Denkmalschutz und Ortsbildschutz auch nebeneinander bestehen.
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