Es gibt nun ein „Digitales Hausrecht“!
Das BG Favoriten hat am 29. März 2024 im Urteil zu „25 C 1763/22i“ entschieden, dass es im digitalen Bereich genauso wie im „echten Leben“ ein Hausrecht gibt.
Das Hausrecht beruht grundsätzlich auf dem zivilrechtlichen Eigentumsrecht nach § 354 ABGB. Dieses gibt dem Eigentümer, aber auch dem Geschäftsinhaber, dem Veranstalter oder dem Bestandnehmer (Mieter/Pächter) das Recht auf eine Eigentumsfreiheitsklage sowie alle anderen aus dem Eigentum resultierenden Rechte, z.B. eine Klage auf Unterlassung.
In der Entscheidung wird die wissenschaftliche Diskussion, ob nun ein solches Recht, das eigentlich nur auf körperliche Sachen anzuwenden ist, auch auf Websites anwendbar ist, dargelegt. Es wird letztlich vom Gericht keiner der diversen Ansichten zugestimmt. Das Urteil legt aber dar, dass es sich hierbei um eine „planwidrige Lücke“ im Gesetz handelt und daher eine analoge Anwendung des Hausrechts geboten ist.
Das Hausrecht darf aber, sobald es um die Inanspruchnahme von Leistungen geht, nicht mehr willkürlich, also diskriminierend ausgeübt werden. In einem solchen Fall kommt es zu einer Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers, die Beklagte vom Aufruf seiner Seite auszuschließen und dem Interesse der Beklagten die Seite aufzurufen. Zu wessen Gunsten eine solche Abwägung ausfällt, muss nach der Ansicht des Gerichts in jedem Fall individuell entschieden werden.
Im vorliegenden Fall wurde im Urteil festgehalten, dass die Abwägung zu Gunsten des Klägers ausfällt. Grund dafür ist, dass die Website von der Beklagten einzig und allein zu dem Zweck, diese auf allfällige Rechtswidrigkeiten zu überprüfen und gegebenenfalls Ansprüche zu stellen, aufgerufen wurde. Die Beklagte wollte somit nie den Inhalt der Website begutachten, geschweige denn etwaige Angebote von Leistungen in Anspruch nehmen. Somit kann sie sich nicht auf einen diskriminierenden Ausschluss berufen.
Zu beachten ist nur, dass es sich hierbei um ein Urteil erster Instanz handelt, der Sachverhalt oder ein gleich gelagerter kann also von einer höheren Instanz noch anders entschieden werden.
Falls Sie ein ähnlich gelagertes Problem haben, steht unsere Kanzlei Ihnen gerne mit fachkundiger Beratung zur Seite.