Wie verhält es sich mit Unterrichtsmaterialien?

Nach § 42 Abs. 6 UrhG dürfen unter anderem Schulen und andere Bildungseinrichtungen, also auch Musikschulen für Unterrichtszwecke in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Kopien für eine bestimmte Schulklasse bzw. Lehrveranstaltung herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und auch an die Schüler austeilen, das gilt auch für Musiknoten. Auf Papier ist das jedenfalls zulässig, auf anderen Materialien wie auf Digitalträgern darf das nur zu nicht-kommerziellen Zwecken geschehen. Ausgenommen von dieser gesetzlichen Erlaubnis sind approbierte Schulbücher, aus denen darf so nicht kopiert werden.

Nach § 42g UrhG dürfen Schulen und andere Bildungseinrichtungen wie etwa Musikschulen für Zwecke des Unterrichts und auch der Lehre für die Teilnehmer am Unterricht Werke online zur Verfügung stellen, allerdings nur für den abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern und nur soweit das wirklich notwendig ist. Kommerzielle Zwecke dürfen damit nicht verfolgt werden.

Auch hier gilt diese Ausnahme nicht für approbierte Schulwerke.

 Hier  ist es allerdings so, dass den Urhebern ein Anspruch auf angemessene Vergütung zusteht, der von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann. Es kann also sein, dass Verwertungsgesellschaften beim Träger der Schule entsprechende Auskünfte einholen und letztlich Tantiemen vorschreiben, üblicherweise aber im überschaubaren geringen Ausmaß.

Unter diese Ausnahme fällt auch etwa ein downgeloadeter Popsong, den man so an Teilnehmer des Unterrichts weiterleiten kann, selbstverständlich nur für nicht-kommerzielle Zwecke.

Diese Ausnahme gilt für alle Werkkategorien, also Text, Musik, Bildende Kunst und auch Film wie etwa Videos.

Schülerkonzerte online stellen: AKM zahlen?

Wenn geschützte Musik aufgeführt wird, ist jedes öffentliche Darbieten oder auch die online-Nutzung bei der AKM anzumelden. Die Anmeldung kann online erfolgen. Keine Anmeldung braucht man dann wenn nur ungeschützte Musik aufgeführt wird, etwa wenn der Komponist länger als 70 Jahre verstorben ist, bei sogenannter AKM-freier Musik, also wenn der Komponist nicht Mitglied der AKM ist oder wenn gar keine öffentliche Aufführung vorliegt, weil die Öffentlichkeit fehlt. Im Zweifel sollte jedenfalls angemeldet werden, da bei verschuldeter Nichtmeldung das doppelte des üblichen Aufführungsentgeltes von der AKM verlangt werden kann.

Welche Verwertungsgesellschaften betreffen Musiker?

Für die Musik gibt es die Verwertungsgesellschaften AKM (Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) und der austro mechana.

Die AKM ist zuständig für die Rechtevergabe für öffentliche Aufführungen (Konzerte, Musik in Geschäften etc., egal ob live oder vom Trägermaterial), für das Senderecht (Fernsehen und Radio) und teilweise online-Rechte, also die Nutzung im Internet.

Die austro mechana ist zuständig und verwaltet die Rechte im Wesentlichen für die Tonträgerproduktion und den Vertrieb. Verwertungsgesellschaften sind monopolartig organisiert, in jedem Land gibt es eine Verwertungsgesellschaft für bestimmte Verwertungsarten. Für Nutzer ist es daher möglich von einer zentralen Stelle sämtliche Rechte zu bekommen, die gebraucht werden. Die Verwertungsgesellschaften wiederum kanalisieren die Rechte von zahlreichen Autoren, Komponisten und Musikverlegern. Verwertungsgesellschaften sind international durch Gegenseitigkeitsverträge in einem dichten Netzwerk verbunden, sodass Nutzungen international verrechnet werden können.

Was ist Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt kreative Leistungen, die von Menschen erbracht werden. Diese Werke, die vom Urheberrecht geschützt werden können aus den Gebieten der Literatur, der Musik, der Bildenden Kunst oder des Films sein. Der Urheber hat an seinem Werk zwei verschiedene Arten von Rechten, nämlich einerseits Persönlichkeitsrechte und andererseits Verwertungsrechte. Zum Persönlichkeitsrecht gehören insbesondere das Recht auf Namensnennung und auch das Recht auf Unversehrtheit des Werkes, sodass es gegen Veränderungen und Entstellungen geschützt ist. Zu den Verwertungsrechten gehören vor allem die Rechte der Vervielfältigung (Kopieren), der Verbreitung, der öffentlichen Aufführung, des Sendens und des Zurverfügungstellens im Internet (online-Rechte). Alle diese Rechte sind monopolisiert für den Autor. Dass jemand anderer nutzen darf dafür braucht es entweder eine gesetzliche Ausnahme (freie Werknutzungen wie etwa private Kopien, Zitatrecht usw.) oder eine ausdrückliche Einwilligung des Urhebers. Die Einwilligung kann umfassend oder sehr beschränkt sein, sie kann exklusiv oder auch nicht-exklusiv sein.

COVID-19 – Mietreduktion

Miete oder Pacht für Geschäftslokale ist seit dem Beginn der Covid-19 Krise ein heiß debattiertes Thema. Hat man als Betreiber eines Einzelhandels die Möglichkeit, Miete oder Pacht teilweise oder zur Gänze nicht zu bezahlen, ohne mit rechtlichen Folgen rechnen zu müssen? Dazu wurden bereits viele verschiede Meinungen geäußert und veröffentlicht. Nun wurde eine deutliche Klarstellung in einem rechtskräftigen Urteil des BG Meidling aus dem Dezember 2020 vorgenommen.

 

Diese Entscheidung zu GZ 9 C 361/20y stützt sich in erster Linie auf die Regelung des § 1104 ABGB. Diese besagt, dass dann, wenn ein Mietgegenstand aufgrund außerordentlicher Zufälle wie z.B. Seuchen gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, auch kein Miet- oder Pachtzins anfällt. In dieser Entscheidung wird § 1104 ABGB so ausgelegt, dass sowohl Hauptmietzins als auch Betriebskosten für die Zeit der Unbenutzbarkeit nicht bezahlt werden müssen.

 

Hierbei wird aber sehr genau auf den Vertragszweck geachtet. Wenn dieser im Betreiben eines Geschäftslokals liegt, darf eben keine Geschäftstätigkeit im Geschäftslokal abgewickelt werden. Eine Ausnahme ist aber z.B. eine Lagertätigkeit, die nur dann ins Gewicht fallen würde, wenn sie als eigene Art zu nutzen über die Kernnutzung, also z.B. das Verkaufen von Kleidung in einem Kleidungsgeschäft hinaus geht. Ausgenommen könnte auch die Tätigkeit des Online-Verkaufes sein, wenn das Geschäftslokal dafür genutzt wird.

 

Auch Fördermaßnahmen und Umsatzersatz-Zahlungen sollten berücksichtigt werden und könnten dazu führen, dass die Reduktion nicht zum Tragen kommt, allenfalls nicht zu 100% sondern nur zum Teil. Das wurde im Urteil zwar angedeutet aber letztlich nicht näher ausgeführt.

Von der analogen zur digitalen Veranstaltung

Durch die Covid-19-Krise gibt es im gesamten Veranstaltungswesen einen Wandel von der analogen zur digitalen Veranstaltung. Die Digitalisierung bringt neue Anforderungen nicht nur in der Durchführung der Veranstaltungen mit sich sondern auch in der Vorbereitung, und zwar insbesondere bei der Gestaltung von Vereinbarungen bzw. Verträgen, die zwischen Veranstaltern und teilnehmenden Personen geschlossen werden.

Die Vereinbarung für eine analoge Veranstaltung beinhaltet im Wesentlichen als Leistung die Abhaltung der Veranstaltung auf der einen Seite und als Gegenleistung auf der anderen Seite die Bezahlung eines Honorars.

Die digitale Veranstaltung verlangt dagegen mehr an Vereinbarungsinhalt. Das liegt vor allem daran, dass die Digitalisierung Persönlichkeitsrechte berührt und durch die Übertragung, Aufnahme, Speicherung etc. auch Urheberrechte und der Datenschutz berührt werden und damit auch geregelt werden müssen.

Es ist also notwendig geworden, die solchen digitalen Veranstaltungen zu Grunde liegenden Verträge anzupassen. Es müssen einerseits Regelungen aufgenommen werden, die sicherstellen, dass Bild- und Tonaufnahmen hergestellt werden und diese Aufnahmen dann auch noch genutzt werden können, und zwar durch Übertragungen, Speichern, online-Stellen etc.

Die notwendigen Regelungen betreffen einerseits Persönlichkeits- und Urheberrechte der betroffenen Personen, andererseits aber auch Inhalte der Veranstaltung, insbesondere wenn es um Wissensvermittlung geht und dafür Texte, Bilder, Grafiken etc. hochgeladen und verwendet werden sollen.

In den letzten Jahren hat auch die Sensibilität enorm zugenommen im Hinblick auf die Nennung von Namen. Autoren, also Fotografen, Texter, Komponisten etc. sind an bestimmten Stellen richtig zu nennen, eine unterlassene oder falsche Nennung führt oft zu Konflikten und teuren rechtlichen Konsequenzen. Bei Zitaten ist oft neben dem Autor auch eine Quelle zu nennen.

In der Vergangenheit war es häufig üblich, Rechteeinräumungen mit sogenannten „Buy-Out-Verträgen“ abzuwickeln. Das bedeutet, dass gegen eine bestimmte Pauschalsumme sämtliche Rechte exklusiv und unbeschränkt zur Nutzung übertragen werden. In Zukunft werden solche Buy-Out-Verträge mit Vorsicht zu betrachten sein, da die letzte EU-Urheberrechtsrichtlinie aus dem Jahr 2019 im Jahr 2021 in Österreich umzusetzen ist. Nach Artikel 20 dieser Richtlinie wird in Österreich der sogenannte „Bestseller-Paragraph“ eingeführt werden müssen, der in Deutschland schon seit Jahrzehnten existiert.

Diese Regelung über einen „Vertragsanpassungsmechanismus“ sagt im Wesentlichen aus, dass Verträge nachträglich angepasst werden können, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen als „unverhältnismäßig niedrig erweist“. Mit anderen Worten: Wenn ein Missverhältnis im Nachhinein entsteht, weil sich ein Werk als „Bestseller“ entpuppt, ein Künstler aber billig abgespeist wurde, dann hat der Künstler einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass sein Entgelt nachträglich entsprechend angehoben wird.

Der neue Bestsellerparagraph

In der EU-Urheberrechts-Richtlinie vom April 2019 findet sich neben der neuen Haftung für Plattformbetreiber, die medienwirksam öffentlich diskutiert wurde, auch eine weitere Neuerung, die bei Weitem noch nicht ausreichend Beachtung gefunden hat: Der sogenannte „Bestseller-Paragraph“.

Eine solche Regelung gibt es in Deutschland schon seit Jahrzehnten. Sie versucht, das Problem aufzugreifen, wenn sich bei einem Urheberrechtsvertrag im Laufe der Zeit herausstellt, dass ein Missverhältnis eingetreten ist zwischen dem Wert der eingeräumten Rechte und dem dafür bezahlten Entgelt. Entwickelt sich beispielsweise ein Werk überraschenderweise zum Bestseller, dann kann sich im Nachhinein herausstellen, dass der wirtschaftliche Wert dieser eingeräumten Rechte deutlich höher ist als ursprünglich angenommen. Wenn also eine solche „Unverhältnismäßigkeit“ letztlich festzustellen ist, dann soll dem Künstler künftig der Anspruch zustehen, dass sein Vertrag nachträglich angepasst wird. Artikel 20 der EU-Richtlinie spricht daher davon, dass dem Künstler eine „zusätzliche, angemessene und faire Vergütung“ zustehen soll, er hat also die Möglichkeit, ein zusätzliches Nutzungsentgelt zu fordern.

Der österreichische Gesetzgeber hat diese Richtlinie im Laufe des Jahres 2021 umzusetzen. Man darf jetzt schon gespannt sein, wie diese Vorgabe umgesetzt wird, vor allem in welchen Fällen es dann konkret möglich sein wird, eine solche nachträglich Vertragsanpassung zu fordern. Auch die Kriterien für die Höhe eines Anspruchs auf Nachforderung werden sich erst im Laufe der Zeit herausstellen.

Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG

Jetzt ist es soweit, seit 05.05.2020 ist das KuKuSpoSiG in Kraft, und zwar mit Rückwirkung bis zum 13.03.2020.

Wenn also aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis entfallen ist und der Veranstalter deshalb das Entgelt zurückzuzahlen hat, dann kann den Kunden statt der Rückzahlung ein Gutschein über den zu erstattenden Betrag gegeben werden.

Das Gleiche gilt für Kunst- oder Kultureinrichtungen, die geschlossen werden mussten.

Bei einem Preis von mehr als € 70,00 bis € 250,00 ist ein Gutschein nur bis zu € 70,00 möglich.

Wenn der Ticketpreis über € 250,00 liegt, dann sind € 180,00 zurückzubezahlen, der Mehrbetrag eignet sich für einen Gutschein. 

Bei Abos kann der Kunde verlangen, dass statt eines Gutscheines der bezahlte Betrag auf ein folgendes Abo angerechnet wird.

 Nicht anwendbar sind diese Regelungen auf öffentliche Veranstalter wie den Bund, die Länder oder Gemeinden und auf Rechtsträger, die zumindest mehrheitlich im Eigentum eines solchen Rechtsträgers stehen oder für die ein solcher Rechtsträger haftet.

 Wesentlich ist aber auch, dass der Gutscheinwert auszubezahlen ist, wenn er nicht bis zum 31.12.2022 eingelöst wird.

 Letztlich ist es verboten, die Gutschein-Abwicklung mit Kosten zu belasten.

Das Problem der Gutschein-Abwicklung für Kunden kann natürlich sein, dass manche Veranstalter insolvent werden, sodass der Gutschein letztlich nichts mehr wert ist.

 © Rainer Beck

Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung

Zulässigkeit virtueller Versammlungen

Aufgrund der Corona-Krise ist es schwierig bis unmöglich, dass mehrere Menschen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zu Versammlungen zusammenkommen, die aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Regelungen notwendig sind, wie etwa Generalmitgliederversammlungen von Vereinen oder auch Vorstandssitzungen. 

Darauf nimmt die gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung Bezug, die am 22.03.2020 in Kraft getreten ist und bis 31.12.2020 gelten soll.

 Grundsätzlich wird hier für alle gesellschaftsrechtlichen Strukturen die Zulässigkeit von virtuellen Versammlungen ausgesprochen. Das bedeutet, dass Teilnehmer von einem beliebigen Ort aus mit akustischen und optischen Zweiweg-Verbindungen in Echtzeit teilnehmen können. Es muss für jeden Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und auch an Abstimmungen teilzunehmen.

Wenn es nicht möglich ist, mit optischen Signalen teilzunehmen, so ist es ausreichend wenn es nur akustisch möglich ist.

 Die Entscheidung darüber, ob bzw. mit welchem Programm die virtuelle Versammlung durchgeführt wird, trifft das Organ, das die entsprechende Versammlung einberuft. Bei der Einberufung ist anzugeben, welche technischen Voraussetzungen für die Teilnahme bestehen. 

Falls eine virtuelle Durchführung einer Generalversammlung nicht möglich ist, kann der Vorstand auch eine Beschlussfassung im Umlaufweg anordnen, selbst wenn das in der Satzung bzw. im Statut des Vereines nicht vorgesehen ist. 

Für Abstimmungen im Rahmen von Beschlussfassungen ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung auch ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, der entsprechend mit Namen und Abstimmung ausgefüllt spätestens am Tag der Abstimmung zur Post zu geben oder direkt beim Verein abzugeben ist. Dadurch ist das Stimmrecht gewahrt.

Es kann auch durch den Verein vorgesehen werden, dass die Abstimmung in elektronischer Form erfolgen kann, Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Identität der abstimmenden Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.

 Zusammenfassend sollen diese Bestimmungen die Durchführung von Generalversammlungen oder auch Vorstandssitzungen entsprechend erleichtern oder überhaupt erst möglich machen. Wichtig ist allerdings die Einhaltung aller Formalitäten, da Sitzungen oder Abstimmungen sonst unwirksam oder anfechtbar sind.

© Rainer Beck 

Ist es erlaubt in Ateliers zu arbeiten?

Für viele Künstler*innen stellt sich derzeit die Frage, ob sie nach wie vor in ihren Ateliers arbeiten können, und zwar auch in Gruppen-Ateliers.

Nach dem derzeitigen Stand der COVID-19-Gesetzgebung und der darauf beruhenden Verordnung zum COVID-19-Maßnahmengesetz ist zwar grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte verboten, allerdings existieren dazu verschiedene Ausnahmen.

Eine der Ausnahmen stellt klar, dass man öffentliche Orte für berufliche Zwecke betreten kann, allerdings muss sichergestellt sein, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit, also im Atelier zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Der Kundenverkehr im Atelier ist allerdings strikt verboten, da nur die notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens gedeckt werden dürfen, worunter künstlerische Gestaltungen im Normalfall nicht fallen. Dabei wird kein Unterschied gemacht, ob es sich um freischaffende Kunst oder Kunstgewerbe handelt.

 © Rainer Beck

Höhere Gewalt – Auflösung von Verträgen

Was ist mit Vorleistungen?

 Unter höherer Gewalt versteht man eine Möglichkeit, Verträge aufzulösen, weil eine Leistungserbringung zumindest von einer Seite unmöglich geworden ist, wie etwa aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg oder eben Pandemien wie COVID-19.

Viele Verträge beinhalten lapidar die Textierung, dass bei höherer Gewalt der Vertrag automatisch aufgelöst ist oder von jeder der Parteien aufgelöst werden kann, es fehlen aber häufig Regelungen darüber, wie mit bereits erbrachten Vorleistungen umzugehen ist, die nicht als Hauptleistung eines Vertrages definiert sind. Das ist zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Vertrag für eine bestimmte Veranstaltung existiert, von einer Seite dafür aber bereits in Vorbereitungen investiert wurde.

Vertragstexte differenzieren hier oft nicht, welcher Anteil der Gegenleistung (Gage, Honorar) auf welchen Leistungsteil entfällt.

Es kann also sein, dass wegen höherer Gewalt zwar die Hauptleistung nicht erbracht werden kann, übrig bleibt aber das Bedürfnis, die bereits investierten Leistungen abgegolten zu erhalten.

In vielen Verträgen gibt es dafür keine Textierung, grundsätzlich ist es dann so, dass jeder Vertragsteil seine nicht mehr gebrauchten Investitionen selbst zu tragen hat. In manchen Verträgen finden sich Regelungen für einen entsprechenden Aufwandsersatz durch die andere Seite.

Wer Verträge erst abschließt und noch neu textieren kann, der sollte dringend brauchbare Textpassagen betreffend die höhere Gewalt aufnehmen, wobei eben deutlich eine Abgeltung für solche Vorleistungen festgelegt werden kann, wenn diese zwar erbracht aber dann nicht mehr benötigt werden.

 © Rainer Beck

Können aufgrund der Corona-Krise Mieten zurückbehalten werden?

 Nach § 1104 ABGB sind „Fälle und Bedingungen“ zur „Erlassung des Zinses“ geregelt. Dabei ist Voraussetzung, dass die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle wie zum Beispiel Feuer, Krieg, große Überschwemmungen, „Wetterschläge“ oder eben Seuche „gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann“. In diesem Fall der Unbenutzbarkeit ist kein Mietzins zu entrichten.

Nach § 1105 ABGB kann die Reduktion anteilig sein, wenn die Unbrauchbarkeit ebenfalls nur anteilig ist.

 Wesentlich ist aber, dass die Unbenutzbarkeit aus der Bestandssache selbst resultieren muss. Das heißt die Wohnung oder das Geschäftsobjekt darf nicht mehr benutzbar sein. Allein dass es eine Krise gibt oder auch die Tatsache, dass beispielsweise das Unternehmen des Mieters nicht ausgeübt werden darf, berechtigt offenbar nicht, den Mietzins aufgrund dieser Bestimmung zu reduzieren. Allerdings fehlt klärende höchstgerichtliche Judikatur derzeit noch.

Vielleicht gibt aber auch der Mietvertrag selbst Auskünfte, ich würde also empfehlen die entsprechenden Vertragsklauseln genau zu lesen.

© Rainer Beck

Können aufgrund der Corona-Krise Mieten zurückbehalten werden?

 Nach § 1104 ABGB sind „Fälle und Bedingungen“ zur „Erlassung des Zinses“ geregelt. Dabei ist Voraussetzung, dass die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle wie zum Beispiel Feuer, Krieg, große Überschwemmungen, „Wetterschläge“ oder eben Seuche „gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann“. In diesem Fall der Unbenutzbarkeit ist kein Mietzins zu entrichten.

Nach § 1105 ABGB kann die Reduktion anteilig sein, wenn die Unbrauchbarkeit ebenfalls nur anteilig ist.

 Wesentlich ist aber, dass die Unbenutzbarkeit aus der Bestandssache selbst resultieren muss. Das heißt die Wohnung oder das Geschäftsobjekt darf nicht mehr benutzbar sein. Allein dass es eine Krise gibt oder auch die Tatsache, dass beispielsweise das Unternehmen des Mieters nicht ausgeübt werden darf, berechtigt offenbar nicht, den Mietzins aufgrund dieser Bestimmung zu reduzieren. Allerdings fehlt klärende höchstgerichtliche Judikatur derzeit noch.

Vielleicht gibt aber auch der Mietvertrag selbst Auskünfte, ich würde also empfehlen die entsprechenden Vertragsklauseln genau zu lesen.

© Rainer Beck

 Vereine und Corona

Generalversammlungen und Vorstandsitzungen mit Distanz?

Wie soll man momentan mit Sitzungen mehrerer Personen umgehen, wenn gerade diese Ansammlungen von Personen in der Krise unerwünscht bzw. überhaupt verboten sind?

Bei Vereinen stellt sich die Frage, wie man Generalversammlungen oder Vorstandssitzungen mit mehreren Personen abhalten kann, ohne öffentliche Vorschriften oder auch das Vereinsrecht zu verletzen. Es sollen ja auch jetzt rechtsgültige Beschlüsse gefasst werden können.

Die Lösung ist im Text der Statuten zu finden, die sich jeder Verein individuell geben kann. Es existieren aber sogenannte Musterstatuten, die durch das BMI online zur Verfügung gestellt werden und von vielen Vereinen genutzt werden.

In diesen Musterstatuten ist weder bei Generalversammlungen noch bei Vorstandssitzungen davon die Rede, dass die Vereins- oder Vorstandsmitglieder persönlich in einem Raum anwesend sein müssen. Bei der Generalversammlung ist von der „Anzahl der Erschienen“ die Rede, der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder „anwesend ist“. Die Anwesenheit in einem Raum ist nicht angesprochen. Es müsste bei vielen Vereinen derzeit die Abhaltung solcher Sitzungen auch mit Distanz möglich sein, wenn man mit digitalen Mitteln eine Konferenzschaltung installiert. Eine solche funktioniert beispielsweise recht gut mit dem Tool das „Zoom“ zur Verfügung stellt.

Wenn man diese Form wählt dann würde ich empfehlen, als ersten Beschluss die Entscheidung zu fassen, dass die Versammlung oder Sitzung eben in dieser Form als zulässig gesehen wird.

© Rainer Beck 

AKM Pauschalverträge: Was nun?

 Viele Veranstalter haben für bestimmte Zeiträume mit der AKM Pauschalverträge abgeschlossen. Was ist nun zu tun, wenn die Leistungen aus diesen Verträgen nicht abgerufen werden können, weil Veranstaltungen verboten wurden, sodass Musik gar nicht aufgeführt werden kann?

Es ist davon auszugehen, dass sich die AKM selbst in nächster Zeit diesem Thema widmen und entsprechende Angebote unterbreiten wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass jeder Einzelne hier um eine Lösung kämpfen muss, da es sich zweifellos um ein flächendeckendes Thema handelt, das auch im Sinne der Gerechtigkeit gleichartige Lösung erfordert.

Ich würde daher vorläufig empfehlen abzuwarten, was hier seitens der Verwertungsgesellschaft noch angeboten wird.

© Rainer Beck 2020 

Konzerte auf Social Media

Die Corona-Krise macht erfinderisch:

Konzerte die nicht stattfinden können werden zu Hause nachgeholt und über soziale Medien wahrnehmbar gemacht. Damit sind allerdings verschiedene Fragen verbunden, vor allem: Ist das jetzt noch immer ein öffentliches Konzert, das über die AKM zu verrechnen ist?

Tatsache ist, dass auch das Hochladen von Musik ins Netz einen urheberrechtlich relevanten Vorgang darstellt. „Veranstalter“ ist in diesem Fall der für die jeweilige Seite Verantwortliche, also auch Plattformbetreiber wie YouTube, Facebook, Twitter etc.

Manche Veranstalter wie etwa YouTube haben bereits Generalverträge mit der AKM abgeschlossen, sodass es ohne weitere Zahlungen möglich ist, auf diese Plattformen Musik legal und ohne weitere Kosten hochzuladen. Bei anderen Plattformen, die solche Generalverträge nicht haben, kann es sein, dass das Hochladen durch Uploadfilter verhindert. In diesem Fall müsste der User bzw. Künstler nachweisen, dass er dafür eine Lizenz erworben hat, um dadurch die Sperre aufzuheben.

Vor allem im kommerziellen Bereich und bei Werbung ist es jedenfalls notwendig, auch die sogenannten Synchronisationsrechte zu erwerben, das sind jene Rechte, die man für die Unterlegung eines Filmes mit Musik benötigt. Diese sind aber nicht über die AKM sondern nur über die entsprechenden Verlage zu erhalten.

Problematisch ist die Situation des Live-Streamings. Hier gibt es einen Tarif bei der AKM, der ist allerdings nur dann möglich, wenn gleichzeitig eine Live-Veranstaltung durchgeführt wird, was aufgrund der Corona-Verbote nicht möglich ist. Derzeit kann so ein Live-Stream aus dem Wohnzimmer ohne Publikum daher nur als Web-TV gesehen werden, das wiederum anderen komplexen Regelungen unterliegt.

Eine Verlinkung bzw. Einbettung ist aber immer eine legale Möglichkeit, wenn es sonst zu kompliziert oder schwierig wird.

© Rainer Beck

Künstler und Corona-Virus

Absagen

Durch den Ausbruch des Corona-Virus leidet der Kulturbetrieb massiv, vor allem wurden und werden nach wie vor unzählige Veranstaltungen abgesagt. Dadurch können natürlich Einkommensverluste oder auch Schäden entstehen.

Zu beachten ist jedenfalls folgendes:

Als erstes ist zu prüfen, ob im Vertrag irgendwelche Regelungen zum Thema „höhere Gewalt“ enthalten sind. Diese könnten schon die Lösung bringen, vielleicht sind die Regelungen aber auch auslegungsbedürftig.

Alternativ kann man überlegen, ob ein sogenannter „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ eingetreten ist. Dadurch kann entweder eine Vertragsanpassung oder -auflösung erreicht werden.

Auf jeden Fall empfiehlt es sich, für den Konfliktfall möglichst viele Beweise zu sichern, das bedeutet Unterlagen aufzuheben, Screenshots zu machen etc.

Letztlich empfiehlt es sich jedenfalls zu versuchen im Einvernehmen entfallene Termine zu verschieben und zu einem späteren Termin nachzuholen.

© Rainer Beck