Denkmalschutz und wirtschaftliche Interessen

Das Denkmalschutzgesetz (kurz DMSG) hat grundsätzlich die Aufgabe, bewegliche und unbewegliche Gegenstände zu schützen.  Diese können u.a. einen künstlerischen, geschichtlichen oder kulturellen Wert haben. Die Unterschutzstellung erfolgt nach den Vorgaben des § 3 DMSG durch das Bundesdenkmalamt und in Form eines Bescheids, sofern das Bundesdenkmalamt ein öffentliches Interesse an der Erhaltung erkennt. Nach § 1 DMSG ist dies der Fall, wenn

„die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Denkmals bzw. des Ensembles oder der Sammlung zumindest aus regionaler oder lokaler Sicht zur Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht beiträgt. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals bzw. des Ensembles oder der Sammlung eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.“

Ein solches Interesse kann laut VwGH etwa bei besonders schweren Schäden ausgeschlossen werden. Wird ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt, wird dem Eigentümer eine Erhaltungspflicht auferlegt. Das bedeutet, er ist zur regelmäßigen Pflege und Zustandserhaltung verpflichtet. Wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude verändert oder abgerissen werden soll, muss nach § 5 DMSG beim Bundesdenkmalamt ein Antrag darauf gestellt werden. Darin muss dargelegt werden, warum persönliches Interesse an der Veränderung wichtiger ist als das öffentliche Interesse am Erhalt des Denkmals. Eine Zerstörung ist nur unter folgenden speziellen Bedingungen erlaubt:

    1. Wenn die Erhaltung aus technischen, statischen oder sonstigen substanziellen Gründen ausgeschlossen ist oder wirtschaftlich unzumutbar ist

    2. Wenn vom Denkmal eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht, oder

    3. Wenn dies aus deutlich überwiegendem öffentlichen Interessen geboten ist.

Zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit hat der VwGH entschieden, dass sie in einem Verfahren zur Unterschutzstellung nicht zu beachten ist. Wenn es um die Aufhebung des Denkmalschutzes geht, greift sie jedoch.

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