Rücktritt vom Vertrag gemäß FAGG
Das Rücktrittsrecht des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (kurz FAGG) ist in den §§11 ff des genannten Gesetzes verankert und gilt daher grundsätzlich nur für die Fälle, in denen das FAGG greift. Dieses Gesetz gilt also für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, welche außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden. Ist das nicht der Fall, kann möglicherweise das Rücktrittsrecht nach dem KSchG anwendbar sein.
Es handelt sich hierbei um einseitig zwingendes Recht, es kann also nur zu Gunsten des Verbrauchers davon abgewichen werden. Inhaltlich besagen die §§ 11 ff FAGG, dass der Verbraucher von einem Geschäft, das unter die oben genannte Definition fällt, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann.
Sollte der Unternehmer die ihm in § 4 FAGG auferlegten Informationspflichten nicht erfüllen, verlängert sich der Zeitraum des Rücktrittsrechts um zwölf Monate. Die Ausübung dieses Rechts führt zu einer Auflösung des Vertrags. Der Unternehmer hat sämtliche erhaltene Zahlungen inklusive Lieferkosten zurückzuerstatten. Die Ware ist auf Kosten des Verbrauchers zurückzusenden, sofern sie nicht vom Unternehmer abzuholen ist. Wurden bereits vor dem Rücktritt Leistungen vom Unternehmer erbracht, so hat dieser Anspruch auf ein anteiliges Entgelt.
Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne mit fachkundiger Beratung zur Seite.