Der neue Bestsellerparagraph

In der EU-Urheberrechts-Richtlinie vom April 2019 findet sich neben der neuen Haftung für Plattformbetreiber, die medienwirksam öffentlich diskutiert wurde, auch eine weitere Neuerung, die bei Weitem noch nicht ausreichend Beachtung gefunden hat: Der sogenannte „Bestseller-Paragraph“.

Eine solche Regelung gibt es in Deutschland schon seit Jahrzehnten. Sie versucht, das Problem aufzugreifen, wenn sich bei einem Urheberrechtsvertrag im Laufe der Zeit herausstellt, dass ein Missverhältnis eingetreten ist zwischen dem Wert der eingeräumten Rechte und dem dafür bezahlten Entgelt. Entwickelt sich beispielsweise ein Werk überraschenderweise zum Bestseller, dann kann sich im Nachhinein herausstellen, dass der wirtschaftliche Wert dieser eingeräumten Rechte deutlich höher ist als ursprünglich angenommen. Wenn also eine solche „Unverhältnismäßigkeit“ letztlich festzustellen ist, dann soll dem Künstler künftig der Anspruch zustehen, dass sein Vertrag nachträglich angepasst wird. Artikel 20 der EU-Richtlinie spricht daher davon, dass dem Künstler eine „zusätzliche, angemessene und faire Vergütung“ zustehen soll, er hat also die Möglichkeit, ein zusätzliches Nutzungsentgelt zu fordern.

Der österreichische Gesetzgeber hat diese Richtlinie im Laufe des Jahres 2021 umzusetzen. Man darf jetzt schon gespannt sein, wie diese Vorgabe umgesetzt wird, vor allem in welchen Fällen es dann konkret möglich sein wird, eine solche nachträglich Vertragsanpassung zu fordern. Auch die Kriterien für die Höhe eines Anspruchs auf Nachforderung werden sich erst im Laufe der Zeit herausstellen.