Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung
Zulässigkeit virtueller Versammlungen
Aufgrund der Corona-Krise ist es schwierig bis unmöglich, dass mehrere Menschen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zu Versammlungen zusammenkommen, die aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Regelungen notwendig sind, wie etwa Generalmitgliederversammlungen von Vereinen oder auch Vorstandssitzungen.
Darauf nimmt die gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung Bezug, die am 22.03.2020 in Kraft getreten ist und bis 31.12.2020 gelten soll.
Grundsätzlich wird hier für alle gesellschaftsrechtlichen Strukturen die Zulässigkeit von virtuellen Versammlungen ausgesprochen. Das bedeutet, dass Teilnehmer von einem beliebigen Ort aus mit akustischen und optischen Zweiweg-Verbindungen in Echtzeit teilnehmen können. Es muss für jeden Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und auch an Abstimmungen teilzunehmen.
Wenn es nicht möglich ist, mit optischen Signalen teilzunehmen, so ist es ausreichend wenn es nur akustisch möglich ist.
Die Entscheidung darüber, ob bzw. mit welchem Programm die virtuelle Versammlung durchgeführt wird, trifft das Organ, das die entsprechende Versammlung einberuft. Bei der Einberufung ist anzugeben, welche technischen Voraussetzungen für die Teilnahme bestehen.
Falls eine virtuelle Durchführung einer Generalversammlung nicht möglich ist, kann der Vorstand auch eine Beschlussfassung im Umlaufweg anordnen, selbst wenn das in der Satzung bzw. im Statut des Vereines nicht vorgesehen ist.
Für Abstimmungen im Rahmen von Beschlussfassungen ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung auch ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, der entsprechend mit Namen und Abstimmung ausgefüllt spätestens am Tag der Abstimmung zur Post zu geben oder direkt beim Verein abzugeben ist. Dadurch ist das Stimmrecht gewahrt.
Es kann auch durch den Verein vorgesehen werden, dass die Abstimmung in elektronischer Form erfolgen kann, Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Identität der abstimmenden Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Zusammenfassend sollen diese Bestimmungen die Durchführung von Generalversammlungen oder auch Vorstandssitzungen entsprechend erleichtern oder überhaupt erst möglich machen. Wichtig ist allerdings die Einhaltung aller Formalitäten, da Sitzungen oder Abstimmungen sonst unwirksam oder anfechtbar sind.
© Rainer Beck