Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG

Jetzt ist es soweit, seit 05.05.2020 ist das KuKuSpoSiG in Kraft, und zwar mit Rückwirkung bis zum 13.03.2020.

Wenn also aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis entfallen ist und der Veranstalter deshalb das Entgelt zurückzuzahlen hat, dann kann den Kunden statt der Rückzahlung ein Gutschein über den zu erstattenden Betrag gegeben werden.

Das Gleiche gilt für Kunst- oder Kultureinrichtungen, die geschlossen werden mussten.

Bei einem Preis von mehr als € 70,00 bis € 250,00 ist ein Gutschein nur bis zu € 70,00 möglich.

Wenn der Ticketpreis über € 250,00 liegt, dann sind € 180,00 zurückzubezahlen, der Mehrbetrag eignet sich für einen Gutschein. 

Bei Abos kann der Kunde verlangen, dass statt eines Gutscheines der bezahlte Betrag auf ein folgendes Abo angerechnet wird.

 Nicht anwendbar sind diese Regelungen auf öffentliche Veranstalter wie den Bund, die Länder oder Gemeinden und auf Rechtsträger, die zumindest mehrheitlich im Eigentum eines solchen Rechtsträgers stehen oder für die ein solcher Rechtsträger haftet.

 Wesentlich ist aber auch, dass der Gutscheinwert auszubezahlen ist, wenn er nicht bis zum 31.12.2022 eingelöst wird.

 Letztlich ist es verboten, die Gutschein-Abwicklung mit Kosten zu belasten.

Das Problem der Gutschein-Abwicklung für Kunden kann natürlich sein, dass manche Veranstalter insolvent werden, sodass der Gutschein letztlich nichts mehr wert ist.

 © Rainer Beck